STAND UP UND PADDLE......

 

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Wichtig.....Wichtig.....Wichtig.......

vks-Merkblatt Nr. 6
Stehpaddler SUP (Stand Up Paddling)

1. Zusammenfassung VKS
SUP werden nicht immatrikuliert. Sie tragen gut sichtbar den Namen und die Adresse des Eigentümers oder seines Halters.
Beim Verlassen der äusseren Uferzone auf Seen und beim Befahren von Flüssen ist eine Rettungsweste, mindestens eine Schwimmhilfe mit 50 Newton Mindestauftrieb pro Person mitzuführen. Nachts und bei unsichtigem Wetter sind SUP zu beleuchten.
SUP dürfen ausschliesslich durch Paddel fortbewegt werden. Eine Motorisierung oder Motorenunterstützung ist nicht zugelassen.

2. Rechtsgrundlagen der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV)
Nachfolgend sind die betroffenen Artikel der Binnenschifffahrtsverordnung aufgeführt:
1. 2.1. SUP fallen unter die Gruppe Paddelboote, eine Untergruppe der Ruderboote. Art. 2 Buchstabe a Ziffer 21
2. 2.2. Sie sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen und tragen gut sichtbar den Namen und die Adresse des Eigentümers oder seines Halters. Art. 16 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 16 Abs. 3
3. 2.3. SUP werden als wettkampftaugliche Wassersportgeräte eingestuft. Art. 134a Abs. 1
4. 2.4. Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten kann anstelle des Einzelrettungsmittels eine Schwimmhilfe mitgeführt werden.
Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN 393:1994 oder SN EN ISO 12402-5:2006 entsprechen. Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu ent- sprechen und einen Mindestauftrieb von 50 Newton aufzuweisen. Art. 134a Abs. 2, 3, 4 und Art. 166b Abs. 7
5. 2.5. Auf Seen sind sie in der inneren (150 m) und der äusseren (300 m) Uferzone vom Mitführen eines Einzelrettungsmittels befreit. Art. 134 Abs. 4bis Buchstabe a
6. 2.6. SUP führen bei Nacht und unsichtigem Wetter ein gut sichtbares weisses Rundumlicht. Art. 18, Art. 18a Ziffer 6, Art. 18b Ziffer 2 und Art. 25 Abs.1
7. 2.7. SUP dürfen nicht motorisiert werden. Art 121, Abs. 5
3. Inkrafttreten

Dieses Merkblatt wurde am 23. März 2022 durch den Vorstand der vks genehmigt. Es tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und ersetzt das vks-Merkblatt Nr. 6 vom 16. Februar 2017 (Ausgabe 2-2017).